Beihilfen & Förderungen für Mieter

Wohnbeihilfe, Wohnzuschuss & Mietzinsbeihilfe.

Zum Download wählen Sie bitte den entsprechenden Antrag und bringen Sie diesen vollständig ausgefüllt in unser Büro:
Neunkirchner GmbH. & Co KG.
Postgasse 5, 2620 Neunkirchen
Tel.: 02635-20205, Email: office@nkkg.at

Mietzinsbeihilfe

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, der in Österreich seinen Wohnsitz hat und bei dem die noch näher angeführten Voraussetzungen zutreffen. Die Anspruchsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Hauptmieter nicht selbst in der Wohnung lebt, diese aber Angehörigen als Hauptwohnsitz dient. Kommen als Hauptmieter mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.

Welche Hauptmietzinserhöhungen können abgegolten werden?

  1. auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes (der Gemeinde) gemäß § 7 Mietengesetz (§ 2 Zinsstoppgesetz),
  2. auf mehr als 0,33 Euro je m2 der Nutzfläche auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes (der Gemeinde) gemäß §§ 18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz
  3. oder § 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, auf mehr als 0,33 Euro je m2 der Nutzfläche auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Anhebungsbetrages oder Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (§ 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz).

Mietzinserhöhungen aufgrund einer freien Vereinbarung sowie Betriebskosten können nicht abgegolten werden.

Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe kann beim Amt der NÖ Landesregierung beantragt werden wenn für das Objekt/Wohnhaus eine Förderung gemäß folgender Punkte besteht:

  • Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungs fonds
  • Wohnhauswiederaufbaugesetz
  • Wohnbauförderungsgesetz 1954
  • Wohnbauförderungsgesetz 1968
  • Wohnungsverbesserungsgesetz 1969
  • Bundessonderwohnbaugesetz 1983
  • Wohnbauförderungsgesetz 1984
  • Wohnhaussanierungsgesetz
  • NÖ Wohnungsförderungsgesetz (Abschnitte Errichtung, Sanierung, Sonderaktionen)
  • NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (Abschnitte Eigenheimsanierung und Wohnungssanierung, sofern eine Förderung gemäß den zuvor angeführten Punkten besteht)

Weitere Informationen finden Sie auf der Land Niederösterreich Homepage:

Wohnzuschuss

Der Antrag um Wohnzuschuss kann beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht werden wenn beim Objekt Wohnhaus ein Förderungsdarlehen gemäß folgender Punkte besteht:

a) „Sonderwohnbauprogramm für sozial bedürftige Wohnungssuchende“, beschlossen am 11. Juni 1991

b) nach den am 26. Jänner 1993, 2. Juli 1993 und am 19. Oktober 1993 gemäß § 55 NÖ WFG in Verbindung mit §9 Wohnungsförderungsverordnung 1990 beschlossenen Sonderaktionen und den dazugehörigen Änderungen

c) nach den Richtlinien zu den Förderungsmodellen MH-NEU (Wohnungsbau), MHAS-NEU (Wohnungssanierung), EH-NEU (Eigenheim), KLAS-NEU (Eigenheimsanierung)

d) NÖ WFG 2005

Wohnzuschuss Modell 2009

Der Wohnzuschuss „Modell 2009“ gilt für geförderte Wohnungen im großvolumigen Wohnungsbau bzw. in der Wohnungssanierung über die Nutzungsverträge (Anwartschafts-, Miet-, Kaufverträge, usw.) ab 01.07.2009 geschlossen wurden. Sollte die tatsächliche Nutzung der Wohnung früher begonnen haben (Datum der Hauptwohnsitzmeldung) gilt dieses Datum.

Weitere Informationen finden Sie auf der Land Niederösterreich Homepage:

Wohnbeihilfe, Wohnzuschuss & Mietzinsbeihilfe.

Zum Download wählen Sie bitte den entsprechenden Antrag und bringen Sie diesen vollständig ausgefüllt in unser Büro:
Neunkirchner GmbH. & Co KG.
Postgasse 5, 2620 Neunkirchen
Tel.: 02635-20205, Email: office@nkkg.at

Mietzinsbeihilfe

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, der in Österreich seinen Wohnsitz hat und bei dem die noch näher angeführten Voraussetzungen zutreffen. Die Anspruchsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Hauptmieter nicht selbst in der Wohnung lebt, diese aber Angehörigen als Hauptwohnsitz dient. Kommen als Hauptmieter mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.

Welche Hauptmietzinserhöhungen können abgegolten werden?

  • auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes (der Gemeinde) gemäß § 7 Mietengesetz (§ 2 Zinsstoppgesetz),
  • auf mehr als 0,33 Euro je m2 der Nutzfläche auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes (der Gemeinde) gemäß §§ 18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz
  • oder § 14 Abs. 2 Wohnungs- gemeinnützigkeitsgesetz, auf mehr als 0,33 Euro je m2 der Nutzfläche auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Anhebungsbetrages oder Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (§ 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d Wohnungs- gemeinnützigkeitsgesetz).
Mietzinserhöhungen aufgrund einer freien Vereinbarung sowie Betriebskosten können nicht abgegolten werden.

Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe kann beim Amt der NÖ Landesregierung beantragt werden wenn für das Objekt/Wohnhaus eine Förderung gemäß folgender Punkte besteht:

  • Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungs fonds
  • Wohnhauswiederaufbau- gesetz
  • Wohnbauförderungsgesetz 1954
  • Wohnbauförderungsgesetz 1968
  • Wohnungsverbesserungs- gesetz 1969
  • Bundessonderwohnbau- gesetz 1983
  • Wohnbauförderungsgesetz 1984
  • Wohnhaussanierungsgesetz
  • NÖ Wohnungsförderungsgesetz (Abschnitte Errichtung, Sanierung, Sonderaktionen)
  • NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (Abschnitte Eigenheimsanierung und Wohnungssanierung, sofern eine Förderung gemäß den zuvor angeführten Punkten besteht)

Weitere Informationen finden Sie auf der Land Niederösterreich Homepage:

Wohnzuschuss

Der Antrag um Wohnzuschuss kann beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht werden wenn beim Objekt Wohnhaus ein Förderungsdarlehen gemäß folgender Punkte besteht:

a) „Sonderwohnbauprogramm für sozial bedürftige Wohnungssuchende“, beschlossen am 11. Juni 1991

b) nach den am 26. Jänner 1993, 2. Juli 1993 und am 19. Oktober 1993 gemäß § 55 NÖ WFG in Verbindung mit §9 Wohnungsförderungsverordnung 1990 beschlossenen Sonderaktionen und den dazugehörigen Änderungen

c) nach den Richtlinien zu den Förderungsmodellen MH-NEU (Wohnungsbau), MHAS-NEU (Wohnungssanierung), EH-NEU (Eigenheim), KLAS-NEU (Eigenheimsanierung)

d) NÖ WFG 2005

Wohnzuschuss Modell 2009

Der Wohnzuschuss „Modell 2009“ gilt für geförderte Wohnungen im großvolumigen Wohnungsbau bzw. in der Wohnungssanierung über die Nutzungsverträge (Anwartschafts-, Miet-, Kaufverträge, usw.) ab 01.07.2009 geschlossen wurden. Sollte die tatsächliche Nutzung der Wohnung früher begonnen haben (Datum der Hauptwohnsitzmeldung) gilt dieses Datum.

Weitere Informationen finden Sie auf der Land Niederösterreich Homepage: